Zum Hauptinhalt springen

Anforderungen und meldepflichtige Änderungen

Was ist vorgeschrieben?

Die EU-Bio-Verordnung (EG) Nr. 2018/848 gilt für reine Bio-Betriebe genauso wie für Unternehmen mit biologischem Teilsortiment. Sie legt verbindlich fest, wie Bio-Produkte verarbeitet, gekennzeichnet und kontrolliert werden müssen.
Im Kontrollverfahren prüfen wir, ob Ihr Unternehmen die folgenden Anforderungen erfüllt:

Umstellung von Flächen

Die Ernte innerhalb von zwölf Monaten nach Umstellungsbeginn darf nicht mit einem Bio-Hinweis vermarktet werden. Nach den zwölf Monaten ist eine Kennzeichnung mit „Erzeugnis aus der Umstellung auf den ökologischen Landbau“ möglich. Bevor pflanzliche Erzeugnisse als Bio-Erzeugnisse gekennzeichnet werden dürfen, müssen folgende Umstellungszeiträume eingehalten werden:

  • 24 Monate vor der Aussaat bei einjährigen Kulturen
  • 24 Monate vor der Ernte bei Grünland und mehrjährigen Futterkulturen
  • 36 Monate vor der Ernte bei anderen mehrjährigen Kulturen als Futterkulturen (Obst, Wein etc.)

Erdbeeren gelten nicht als mehrjährige Kultur, wenn sie auf einer Fläche für maximal 2 Jahre kultiviert werden.
Wird nach Umstellungsbeginn – sofern kein Bio-Material verfügbar ist – konventionelles vegetatives Vermehrungsmaterial verwendet, können je nach Status der Fläche daraus entstehende Erzeugnisse mit Umstellungs- bzw. Bio-Hinweis vermarktet werden.

Bitte beachten Sie, dass es bundeslandspezifische Regelungen geben kann. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie hierzu Fragen haben.

Der Umstellungsbeginn ist grundsätzlich das Meldedatum von Flächen.

Öko-Vermarktung von Baumschulwaren, Topfkräutern, etc.:

Ein Bio-Hinweis am Erzeugnis ist nur zulässig, wenn das pflanzliche Erzeugnis zusammen mit dem Topf, Kübel, Erdsack bzw. dem Erdballen als gesamte Pflanze vermarktet wird (z.B. Basilikum im Topf, Jungpflanzen mit Erdballen). Sollen beispielsweise Topfkräuter, Baumschulwaren, Beet- und Balkonpflanzen als gesamte Pflanze (im Topf) vermarktet werden, muss das vegetative Vermehrungsmaterial (sofern erhältlich, sonst per Ausnahmegenehmigung auf OrganicxSeeds) aus ökologischer Erzeugung stammen, im Bio-Betrieb in Bio-Erde getopft oder auf Bio-Flächen verschult werden und wesentliche Kulturschritte im Bio-Betrieb erfolgen.
Das Kaufen von konventionellem vegetativen Vermehrungsmaterial und anschließende pflanzen in Bio-Erde mit einem Verkauf drei Tage später mit Bio-Hinweis ist nicht zulässig.

Rückwirkender Antrag auf Umstellungszeit (RAU)

Mit einem rückwirkenden Antrag auf Umstellungszeit kann eine Fläche nachträglich einen Bio-Status erhalten, sofern alle Bedingungen eingehalten und die entsprechenden Nachweise geliefert werden. Dies läuft anhand zwei verschiedener Wege ab:

Antrag nach Artikel 1 Absatz 1 der 2020/464 mit amtlichen Nachweisen

Wenn Sie mit der betroffenen Fläche in der Vergangenheit an einem Förderprogramm teilgenommen haben (EU-Bio-VO 2018/848, Kapitel III (3) a), können Sie die amtlichen Nachweise Ihrem bundeslandspezifischen Antrag beifügen.
Diese amtlichen Nachweise sollten beispielsweise den völligen Verzicht auf chemisch synthetische Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Naturschutzflächen oder bestimmte Pflegeverträge bestätigen. Welche dieser Nachweise für den Antrag gelten zählen, entscheidet Ihre zuständige Behörde.

Antrag nach Artikel 1 Absatz 2 der 2020/464 ohne amtliche Nachweise

Bei dieser Antragsform werden die letzten drei Jahre (ab Antragsdatum) ihrer betroffenen Flächen betrachtet (EU-Bio-VO 2018/848, Kapitel III (3) b). Es wird untersucht, ob eine Behandlung mit unzulässigen Erzeugnissen oder Stoffen gemäß der EU-Bio-VO 2018/848 stattgefunden hat.
Hierbei wird eine Risikoanalyse und ein Inspektionsbericht der kontrollierenden Person erstellt und ggfs. Proben gezogen. Dies geschieht im Rahmen einer Regelkontrolle bzw. einer zusätzlich gelegten Nachkontrolle.
Je nach Bundesland müssen diverse andere Nachweise beigefügt werden. Hierzu kontaktieren Sie entweder uns oder Ihre zuständige Behörde.

Einzureichende Unterlagen schicken Sie an die info@abcert.de. Die Bearbeitung der Anträge wird gemäß unserem Leistungsverzeichnis in Rechnung gestellt. Bitte beachten Sie, dass Ihre zuständige Behörde ebenfalls Kosten für eine Genehmigung oder Ablehnung berechnen kann.

Pflanzenvermehrungsmaterial (PVM) und OrganicXSeeds

Für Pflanzenvermehrungsmaterial (Saatgut, Saatkartoffeln und vegetatives Vermehrungsmaterial) können nach EG-ÖKO-VO: 2018/848 (Anhang II, 1.8.5.1) Ausnahmegenehmigungen für den Kauf konventioneller (ungebeizter!) Varianten erteilt werden. Grundbedingungen sind hierfür:

  • PVM der gewünschten Sorte ist nicht ökologisch verfügbar.
  • Es wird keine geeignete alternative Sorte angeboten.
  • Sie müssen den Antrag i.d.R. vor der der Aussaat/Anpflanzung stellen.
  • Erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten für die im Jahr gestellte Saison.

Ausnahmegenehmigungen werden ausschließlich über die Datenbank OrganicXSeeds erteilt. Wenn die jeweilige Art und Sorte des Saatguts ökologisch nicht verfügbar ist, gibt es drei verschiedene Genehmigungsarten:

  • Allgemeine Genehmigung: Hier muss kein Antrag gestellt, sondern lediglich die Genehmigung bestätigt werden.
  • Einzelgenehmigung: Hier muss ein Antrag ausgefüllt werden. Die Genehmigung wird je nach Bundesland entweder von uns oder Ihrer zuständigen Behörde erteilt werden.
  • Kategorie I: Für Arten bzw. Sortengruppen, die in die Kategorie I eingestuft sind, gilt grundsätzlich, dass keine Einzelgenehmigung erteilt werden kann. Mehr Informationen finden Sie auf der Homepage von OrganicXSeeds.

Für Antragsstellungen müssen Sie auf OrganicXSeeds registriert sein. Sie benötigen hierfür Ihre ABCERT-Kundennummer und Ihre Postleitzahl. In Notfällen können Antrage durch uns gestellt werden, werden jedoch gemäß unserem Leistungsverzeichnis mit mind. 0,25 Stunden in Rechnung gestellt.
Die Bearbeitungszeit von Anträgen dauert in der Regel zwei bis fünf Tage. Wenn Sie eine Genehmigung erhalten haben, drucken Sie diese aus (i.d.R. durch den Button „Drucken“ am Ende der Antragsseite“) und legen sie zur nächsten Kontrolle vor.

Weitere Infos:

  • Bitte beachten Sie: Es gibt häufig Unterschiede in den Regelungen einiger Bundesländer. Wenn Sie eine sichere Abwicklung wünschen, kontaktieren Sie uns im Voraus.
  • Kernobstregelung: Für den Zukauf konventioneller Bäume wie Apfel, Birne oder Quitte gelten besondere Regelungen. Diese müssen Sie für eine Antragsstellung in Kenntnis nehmen. Mehr zu den Regelungen finden Sie bei OranicXSeeds.
  • Basissaatgut: Hier gibt es i.d.R. kein Bio-Angebot. Falls die betreffende Partie nicht anerkannt wird, ist es sicherer eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, sodass eine Vermarktung als Speise- oder Futterware möglich ist.
  • Saatgutmischungen: Ist der Anteil der Mischung mehr als 30% konventionell, muss i.d.R. Ausnahmegenehmigungen für die Einzelkomponenten eingeholt werden.

Regio-Saatgut: Bei solchen Mischungen liegt entweder eine allgemeine Genehmigung bei OrganicXSeeds vor oder kann durch VWW-Regiosaaten® bzw. RegioZert® als Nachweis bestätigt werden.

Öko-Förderung

Bienen und Fische sind nicht förderrelevant und können damit jeweils konventionell im Öko-Betrieb bewirtschaftet werden.

Das Halten von Reitpferden (Eigenbedarf/Pension) und Eseln wird in vielen Bundesländern unterschiedlich gewertet. Bitte kontaktieren Sie uns sobald Sie Fragen haben.
Grundsätzlich gilt, dass diese immer nach EU-Bio-VO gehalten und gefüttert werden müssen.  

Die Vorschriften für das Halten von Eigenbedarfstieren unterscheiden sich ebenfalls. Bitte kontaktieren Sie uns sobald Sie Fragen haben.
Grundsätzlich müssen diese jedoch ökologisch gekauft, gehalten und gefüttert werden. Wenn…

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Streuobstprojekte

Durch eine zentrale Projektleitung geführte Streuobstprojekte können bei uns einem Kontrollverfahren unterstellt werden. Das Obst wird zentral erfasst, verarbeitet und vermarktet.

Hierbei gibt es zwei Varianten der Zertifizierung:

  • Streuobstteilnehmer sind zertifiziert. Jeder Teilnehmer ist als Bio-Betrieb gemeldet, wird einzeln zertifiziert, erhält ein Zertifikat und kann somit sowohl im Rahmen des Projektes und ggf. darüber hinaus vermarkten.
  • Streuobstteilnehmer sind nicht zertifiziert. Hier läuft eine Anmeldung über einen Verein oder einer Genossenschaft, in welcher die Mitglieder die Flächen einbringen und über Verträge oder Vereinbarungen die bio-konform Bewirtschaftung übernehmen. Die Mitglieder des Vereins oder der Genossenschaft erhalten keine eigenen Zertifikate. Die Mitglieder können somit nicht außerhalb vom Projekt Bio-Streuobst vermarkten. Der Verein benennt eine Person, die für die Kontrolle rechtlich und organisatorisch verantwortlich ist.

Streuobstprojekte werden bei uns kontrolliert und zertifiziert. Eine Kelterei kann bei einer anderen Kontrollstelle zertifiziert sein und das Projekt mit selbst zertifizierten Teilnehmern durch uns kontrolliert. Agiert die Kelterei gleichzeitig auch als Genossenschaft kontrollieren wir den kompletten Ablauf von Erzeugung bis Verarbeitung.

Für genauere Informationen und weitere Abläufe können Sie unsere Programmverantwortung kontaktieren.
Für den Anbau und die Bewirtschaftung lesen Sie bitte unsere Grundsätze des ökologischen Streuobstanbaus gemäß Verordnung (EU) 2018/848.

Sie haben Sie noch Fragen?

Herr Martin Marquard

  • 0711 / 351 792 – 139
  • martin.marquard@abcert.de
Weinbau

Für die Herstellung von Wein, Perlwein, Schaumwein, Likörwein und Traubenmost bestehen folgende gesetzliche Vorschriften:

  • VO (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22.10.2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse.
  • VO (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
  • VO (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10.07.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen.
  • VO (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14.07.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse.

Grundsätzlich gelten für den Anbau von Wein die Vorschriften der EG-Bio-VO 848/2018 Anhang II Teil IV.
Genaue und aktuelle Infos zu den Regelungen im Weinbau finden Sie auf Ökolandbau.de.

Sonderverfahren

Pilze

Die Produktion von Pilzsubstraten ist nach der Bio-Verordnung Anhang II Abschnitt 2.1 geregelt.
Dabei ist zusätzlich zu beachten:

Für die Substratherstellung können die Bestandteile (Stroh, Getreide, Mist) auch aus der Umstellung stammen, da die Verordnung vorsieht, dass die Bestandteile aus ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen, jedoch nicht mit Öko-Hinweis deklariert sein müssen. Aufwerter müssen ebenfalls aus Öko-Betrieben stammen.
Stallmist und tierische Exkremente dürfen darüber hinaus auch aus konventionellen Betrieben stammen, wenn keine Bio-Exkremente verfügbar sind. Vor der Kompostierung dürfen 25 % des Gewichts aller Substratbestandteile ohne Deckmaterial und jegliches zugesetztes Wasser nicht überschreiten.

Rückführung von Champost auf Bio-Flächen:
Nach aktuellen Auslegungen der EU-Bio-VO muss der für das Substrat erzeugte Mist wieder auf Öko-Flächen zurückgeführt werden.

Bitte beachten Sie, dass es bundeslandspezifische Regelungen geben kann. Hierzu kontaktieren Sie uns bitte im Voraus.
Bei einer Regelkontrolle müssen Sie die Rezepturen für die Substrate für uns einsehbar sein.

Trüffelproduktion:
Da Trüffel eine mehrjährige Kultur ist, beträgt die Umstellungszeit 36 Monate bzw. 24 Monate bei Anpflanzung nach U-Beginn. Für den Zukauf konventioneller Bäume, die ausschließlich als Träger dienen, ist keine Ausnahmegenehmigung notwendig.

Zierpflanzen

Wenn Sie sich für die Produktion von Bio-Zierpflanzen interessieren, informieren Sie sich bitte im Voraus bei der Homepage Bio-Zierpflanzen.info.

Microgreens

Sprossen müssen aus Bio-Saatgut erzeugt werden. Dies ist in der Bio-Verordnung nach Anhang II Punkt 1.3 geregelt. Düngung und Pflanzenschutz ist hierbei ausgeschlossen.
Eine Bio-Kennzeichnung ist nur durch entsprechende Träger (z.B. Topfkräuter oder Kresseschalen) oder durch die Ente auf gewachsenem Boden möglich.

Für genauere Informationen kontaktieren Sie uns bitte im Voraus.

Wildsammlung

Das Sammeln von Wildpflanzen und ihrer Teile, die in der freien Natur, in Wäldern und auf landwirtschaftlichen Flächen natürlich vorkommen, gilt als unter folgenden Bedingungen als ökologische Produktion:

  • Eine Behandlung der Flächen mit unzulässigen Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 9 und 24 der EU-BIO-VO 2018/848 mindestens 3 Jahre vor der Sammlung muss ausgeschlossen sein.
    • Durch einen Nachweis beim Forstamt. Die Bestätigung muss Düngung, Kalkung und Pflanzenschutz umfassen.
  • Das Sammeln beeinträchtigt nicht die Stabilität des natürlichen Lebensraums und die Erhaltung der Arten in dem Sammelgebiet.

Folgende konkrete Anforderungen für eine Zertifizierung gelten:

3 Jahre ohne Behandlung unzulässiger Stoffe
Nachweise beim Privatwald durch die entsprechenden Eigentümer oder deren Bevollmächtigten, bei beförsterten Wäldern durch das zuständige Forstamt bzw. Nachweise für den Staats-/Körperschaftswald durch das jeweils zuständige Forstamt. PEFC/FSC-Zertifikate sind hierzu nicht geeignet, da beide Systeme fallweise Düngung/Pestizideinsatz zulassen.
Stabilität des Lebensraums und Erhaltung der Art im Sammelgebiet
Eine Genehmigung für Wildsammlung nach Art 29 BNatSchG (https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__39.html) ist in jedem Fall erforderlich, da dies als eigener Rechtsbereich gilt. Diese Genehmigung belegt uns die Erfüllung der Anforderung
Raufutterfresser

Weide:
Pflanzenfresser müssen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise zu Weideland haben, wann immer die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens dies gestatten.
https://www.abcert.de/news/weidepflicht-ab-2025

Ein Merkblatt zur ganzjährigen Weidehaltung von Rindern finden Sie hier

Stall- und Auslaufbedingungen:
Stall und Auslauf: Die EU-Öko-Verordnung gibt klare Mindestmaße für Stallfläche und Auslauf je Tierart vor. Der Implementierte Rechtsakt (EU) 2020/464 regelt u.a. Besatzdichten, Stall-und Freigeländeflächen.
Ausläufe müssen befestigt, trittsicher und sauber sein und dürfen zu maximal 50 % überdacht sein. Der Zugang muss freiwillig (nicht erzwungen) erfolgen können, z. B. über Klappen oder offene Tore. Auf einen Auslauf kann bei ganzjähriger Weidehaltung oder einem Maximum an Weide während der Weideperiode (April bis Oktober) verzichtet werden.

Einstreu: Gemäß EU-Bio-VO muss den Tieren eine Liegefläche mit reichlicher, sauberer und trockener Einstreu zur Verfügung stehen.

Tageslicht im Stall und gute Belüftung sind vorgeschrieben.

Anbindehaltung

Die Haltung von Rindern in Anbindung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur im Ausnahmefall zulässig. Folgende Voraussetzungen gelten:

  • Es handelt sich um einen Kleinbestand.
  • Es handelt sich um einen bereits bestehenden Stall.
  • Die Anbindehaltung darf nur zeitweise über die Wintermonate erfolgen. Die Tiere müssen zudem mindestens zweimal in der Woche Zugang zu einem Winterauslauf bekommen.
  • Es liegt eine Ausnahmegenehmigung vor.

Das Antragsformular mit weiteren Informationen finden Sie hier (#Downloadbereich).

Geflügel

Text fehlt noch

Schweine

Text fehlt noch

Imkerei

Die Grundsätze der ökologischen Imkerei

in der EU-ÖKO-VO (Verordnung (EU) 2018/848) sind darauf ausgelegt, eine naturnahe und nachhaltige Bienenhaltung zu fördern. Sie umfassen eine Reihe von Vorschriften, die sich auf den Standort, die Herkunft der Bienen, die Haltungspraktiken und die Gesundheit der Völker beziehen.

Hier sind die wichtigsten Grundsätze kurz dargestellt:

Standortwahl: Die Bienenstände müssen so aufgestellt werden, dass die Bienen in einem Flugradius von 3 km überwiegend Trachtquellen aus ökologischem Landbau, Wildpflanzen oder extensiv genutzter Vegetation finden. Kontaminationsrisiken (z. B. durch Industriegebiete) sind zu minimieren.

Völkerherkunft und Umstellung: Die Umstellungszeit für die Bienenvölker beträgt mindestens 12 Monate und beginnt mit Abschluss des Kontrollvertrags zwischen Imkerei und Kontrollstelle. Während der Umstellungsphase muss das Wachs in den Völkern schrittweise durch ökologisches Wachs ersetzt werden. Der Zukauf von Bienen (Völker, Königinnen) erfolgt bevorzugt aus ökologischen Betrieben.

Fütterung: Eine Fütterung der Bienenvölker ist nur zulässig, wenn das Überleben des Volkes aufgrund klimabedingter oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände gefährdet ist. Als Futter dürfen ausschließlich ökologischer Honig, ökologischer Zucker oder ökologischer Zuckersirup verwendet werden. Für die Überwinterung muss ein ausreichender Vorrat an Honig und Pollen im Stock belassen werden.

Haltungspraktiken: Die Bienenkästen (Beuten) müssen aus natürlichen Materialien bestehen, die keine schädlichen Stoffe an die Bienen oder die Produkte abgeben. Für Anstriche dürfen nur natürliche Mittel wie Bienenwachs oder Propolis verwendet werden. Das Beschneiden der Flügel von Königinnen ist untersagt.

Wachskreislauf: Das für Mittelwände verwendete Wachs muss aus ökologischer Produktion stammen. Für die Herstellung von Mittelwänden dürfen Entdeckelungswachs oder Wachs aus Naturwabenbau verwendet werden.

Bienengesundheit: Die Varroa-Bekämpfung erfolgt hauptsächlich über biotechnische Verfahren und den Einsatz von natürlichen Säuren (z. B. Ameisen-, Oxal-, Milchsäure) sowie pflanzlichen Substanzen wie Thymol. Chemisch-synthetische Mittel sind nicht erlaubt.

Aquakultur

Text fehlt noch

Pensionstiere

Bio-Pensionstierhaltung 
Bio-Pensionstiere müssen ökologisch gehalten und gefüttert werden. Aufzeichnungen und Nachweise über die Anzahl und die Verweildauer der Tiere in Ihrem Betrieb halten Sie bitte zur Kontrolle bereit.

Konventionelle Pensionstiere
Tiere konventioneller Betriebe können Sie zeitweise auf Ihren Weiden halten, wenn der konventionelle Betrieb ein getrenntes selbstständiges Unternehmen ist und seine Tiere in umweltverträglicher Weise auf Flächen mit Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen aufzieht.

Eine ganzjährige Haltung konventioneller Pensionstiere bzw. eine Haltung in Stallungen ist nicht zulässig. Auf ökologischem Weideland dürfen sich nicht gleichzeitig ökologische Tiere befinden. Die Tiere sind öko zu halten und zu füttern. Bitte beachten Sie, dass die Tiere bzw. deren Erzeugnisse nicht mit Hinweis auf den ökologischen Landbau vermarktet werden dürfen.

Aufzeichnungen und Nachweise über die Herkunft, die Anzahl und die Verweildauer der Tiere in Ihrem Betrieb sowie über die in Ihrem Betrieb genutzten Weideflächen halten Sie bitte zur Kontrolle bereit.

Umstellung am Tier

Text fehlt noch

Eingriffe am Tier

Enthornen von Kälbern
Das Enthornen von Kälbern ist nur zulässig, wenn Ihnen eine Ausnahmegenehmigung vorliegt und geeignete Betäubungs- und Schmerzmittel eingesetzt werden. In manchen Bundesländern müssen zusätzlich Beruhigungsmittel eingesetzt werden. Der Eingriff darf bis zu einem Alter von maximal sechs Wochen von geeignetem Fachpersonal durchgeführt werden.
Die Nebenbestimmungen inklusive der notwendigen Medikation entnehmen Sie bitte dem Antragsformular. Dieses finden Sie hier (#Downloadbereich).
Bitte dokumentieren Sie die Eingriffe vollständig.

Kupieren von Lämmerschwänzen
Das Kupieren von Lämmerschwänzen ist nur zulässig, wenn Ihnen eine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Der Eingriff darf nur im geeigneten Alter von Fachpersonal durchgeführt werden. Die Nebenbestimmungen inklusive der notwendigen Medikation entnehmen Sie bitte dem Antragsformular. Dieses finden Sie hier (#Downloadbereich).
Bitte dokumentieren Sie die Eingriffe vollständig.

Kastrieren von Kälbern/Böckchen
Für die Kastration von Kälbern/Böckchen ist keine Ausnahmegenehmigung notwendig. Die Kastration mit Gummiring ist nach Tierschutzgesetz verboten. Es sind geeignete Beruhigungs- und Schmerzmittel einzusetzen. Ab der vierten Lebenswoche müssen laut Tierschutzgesetz zusätzlich Betäubungsmittel verwendet werden. In einigen Bundesländern gilt dies jedoch unabhängig vom Alter der Tiere. Bei Fragen bzgl. der spezifischen Regelungen dürfen Sie sich gerne an uns wenden.
Bitte dokumentieren Sie die Eingriffe vollständig.

Kastrieren von Ferkeln
Für die Kastration von Ferkeln ist keine Ausnahmegenehmigung notwendig. Die Immunologische Kastration ist nicht zulässig. Es sind gemäß Tierschutzgesetz geeignete Betäubungs- und Schmerzmittel einzusetzen. Bitte dokumentieren Sie die Eingriffe vollständig.

Tierzukauf

Grundsätzlich sind Bio-Tiere zu kaufen. Nur wenn keine Bio-Zuchttiere der gewünschten Rasse am Markt vorhanden sind, können Sie nach den folgenden Regeln konventionelle Zuchttiere kaufen.

  • Zum erstmaligen Bestandsaufbau dürfen Sie konventionelle Jungtiere (Lämmer < 60 Tage alt, Kälber < 6 Monate alt, Ferkel < 35 kg schwer) direkt nach dem Absetzen zu Zuchtzwecken kaufen.
  • Mit entsprechender Begründung dürfen Sie weibliche ausgewachsene Tiere zu max. 40% des vorhandenen Bestandes an ausgewachsenen Tieren kaufen, wenn die Tiere nullipar sind. Das heißt: Die Tiere haben in ihrem bisherigen Leben noch nicht gekalbt/gelammt.
  • Für männliche Zuchttiere sind keine festen Zukaufsgrenzen fest gelegt. Die Stückzahl muss plausibel sein.

Für jeglichen konventionellen Tierzukauf beantragen Sie bitte eine Genehmigung auf der Internetseite www.organicxlivestock.de. Erst wenn Ihnen eine Genehmigung vorliegt, dürfen Sie konventionelle Zuchttiere entsprechend Ihrer Genehmigung kaufen.
Nur für den Zukauf konventioneller Zuchttiere einer gefährdeten Rasse (https://genres.de/fachportale/nutztiere/rote-liste-nutztierrassen/) benötigen Sie keine Genehmigung. Hier dürfen die weiblichen Zuchttiere auch bereits vor Zukauf gekalbt/gelammt haben.

Vor einer Bio-Vermarktung der Tiere bzw. deren Produkte müssen die Tiere die tierartspezifische Umstellungszeit durchlaufen.
Ein Zukauf konventioneller Masttiere bzw. nicht nulliparer weiblicher Zuchttiere (außer gefährdete Rassen) ist nicht zulässig.

Sind Sie Mitglied in einem Anbauverband, denken Sie bitte daran, auch bei Ihrem Verband eine Genehmigung für den Zukauf konventioneller Zuchttiere zu stellen.

Beginnen Sie erstmalig mit dem Halten einer Tierart, teilen Sie uns dies bitte frühzeitig mit. Wir werden diesen neuen Produktionszweig Ihres Unternehmens prüfen und sind zuversichtlich Ihr Unternehmen nach Ablauf der Umstellungszeit für diese Tierart zertifizieren zu können.

Fütterung

Die artgerechte und naturnahe Fütterung ist ein zentraler Bestandteil des ökologischen Landbaus. Sie trägt maßgeblich zur Gesundheit der Tiere, zur Qualität der erzeugten Produkte und zur Nachhaltigkeit der gesamten Landwirtschaft bei. Für Betriebe, die nach der EU-Bio-Verordnung wirtschaften, gelten dabei klare Grundsätze:

  • Ökologische Herkunft:
    • Das Futter muss überwiegend aus ökologischem Anbau stammen. Futtermittel aus nichtökologischer Herkunft dürfen nur verfüttert werden, sofern Sie Anhang III der DVO 2021/1165 entsprechen.
    • Eigene Futtermittel von Grünland, mehrjährigen Futterkulturen (Kleegras, Luzernegras…) oder Eiweißpflanzen im ersten Umstellungsjahr können bis zu 20% (TM) in der Jahresration verfüttert werden, sofern die Eiweißpflanzen nach Umstellungsbeginn der Flächen gesät wurden. Alle anderen Ackerbaukulturen aus dem ersten Umstellungsjahr, z.B. Getreide oder Mais, dürfen nicht verfüttert werden.
    • Eigenes Futter (inkl. Ackerfrüchte), das mehr als 12 Monate nach Umstellungsbeginn der Fläche geerntet wird, darf uneingeschränkt verfüttert werden.
    • Der zulässige Höchstanteil an betriebsfremden Umstellungsfuttermitteln liegt bei 25%, bezogen auf die Trockenmasse der Jahres-Durchschnittsration. Werden betriebsfremde Umstellungsfuttermittel und eigene Futtermittel aus dem ersten Umstellungsjahr (siehe oben) verfüttert, darf die Summe beider Anteile 25%, bezogen auf die Trockenmasse der Jahres-Durchschnittsration, nicht übersteigen.
  • Regionaler Anteil: Für Pflanzenfresser müssen mindestens 70 % der Futtermittel aus der Betriebseinheit selbst oder aus derselben Region stammen. Für Schweine und Geflügel gilt ein Mindestanteil von 30 % regionaler oder betriebseigener Futtermittel.
  • Verzicht auf chemisch-synthetische Zusätze: Der Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen (GVO), synthetischen Leistungsförderern und Wachstumshormonen ist verboten.
  • Raufutter: Pflanzenfresser sowie Schweine, Geflügel und Kaninchen müssen täglich Raufutter erhalten.
Tiergesundheit und -hygiene
  • Vorbeugung statt Behandlung: Tiergesundheit soll vorrangig durch artgerechte Haltung, Fütterung und Pflege erhalten bleiben.
  • Begrenzter Einsatz von Arzneimitteln: Chemisch-synthetische Medikamente dürfen nur im Krankheitsfall und ausschließlich nach tierärztlicher Anordnung eingesetzt werden. Allopathische Behandlungen sind auf drei Anwendungen pro Jahr Bei Tieren mit einem Produktionszyklus von weniger als einem Jahr ist nur eine Behandlung zulässig. Wird diese Grenze überschritten, müssen die betroffenen Tiere neu umgestellt werden.
  • Verlängerte Wartezeiten: Nach einer Behandlung gelten doppelt so lange Wartezeiten wie im konventionellen Bereich, mindestens jedoch 48 Stunden.
  • Lückenlose Dokumentation: Sämtliche Maßnahmen zur Tiergesundheit und -hygiene müssen sorgfältig dokumentiert und bei der Kontrolle vorgelegt werden.
Umstellung von Tieren

Als Neubetrieb dürfen Sie sich bei der Umstellung Ihrer Tiere zwischen der 24-Monats-Umstellung und der produktbezogenen Umstellung entscheiden. Sehen Sie sich dazu unsere Erklärvideos an.

Umstellung Tier

24-Monats-Umstellung

Umstellung Tier

Produktbezogene Umstellung

Tipp: Hier noch einmal die Anforderungen im Detail: 

Sie haben Sie noch Fragen?

Zentrale

Verdachtsfälle, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße

Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich über Unregelmäßigkeiten o. Verstöße zu informieren, die den ökologischen/biologischen Status eigener Erzeugnisse o. von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die von anderen Unternehmern o. Subunternehmern bezogen wurden, beeinträchtigen.

Betriebsübergabe, Änderung der Firmierung etc

Änderungen der Firmierung, Betriebsleiterwechsel, Betriebsübergaben etc.  sind uns umgehend, mindestens jedoch vier Wochen im Voraus mitzuteilen. Die Mitteilung kann formlos erfolgen.

Neue Betriebsstätten

Neue Betriebsstätten sind uns umgehend, mindestens jedoch vier Wochen im Voraus mitzuteilen. Die Mitteilung kann formlos erfolgen.

Neue Tierarten

Neue Tierarten sind uns umgehend, mindestens jedoch vier Wochen im Voraus mitzuteilen. Die Mitteilung kann formlos erfolgen.

Neue Produktionsbereiche

Neue Produktionsbereiche sind uns umgehend, mindestens jedoch vier Wochen im Voraus mitzuteilen. Die Mitteilung kann formlos erfolgen.

Adressänderungen

Adressänderungen sind uns umgehend, mindestens jedoch vier Wochen im Voraus mitzuteilen. Die Mitteilung kann formlos erfolgen.

Rückstände/Kontaminationen

Sie sind verpflichtet, Produkte, die, aufgrund der Anwesenheit nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe, oder aus anderen Gründen, im Verdacht stehen, die Anforderungen der EU-Bio-VO nicht zu erfüllen, gemäß Artikel 27 u. 28 der EU-Bio-VO 2018/848 bis zur eindeutigen Klärung von der Öko-Vermarktung auszuschließen u. uns in diesen Fällen unverzüglich zu informieren, bei der Überprüfung und Feststellung der Gründe für vermutete Verstöße oder Kontaminationen umfassend zu kooperieren und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen zur Vermeidung zukünftiger Kontaminationen zu ergreifen und Verstöße zu beheben.
Weitere Informationen zu Rückständen finden Sie hier

Meldung von Spritzschäden oder Abdrift

Wenn Sie auf einer Ihrer Flächen Spritz- oder Abdriftschäden durch unzulässige Stoffe nach der Bio-VO festgestellt haben, informieren Sie uns bitte umgehend per Telefon oder per Mail.

Zur Begriffsbestimmung:

Spritzschäden sind durch irrtümliche Überfahrungen mit einer Spritze oder einem Düngerstreuer entstandene Schäden. In der Regel ist hier eine klare Abgrenzung zwischen geschädigter und nicht geschädigter Pflanzen möglich.

Bei Abdrift wurde eine Bio-Fläche nicht direkt mit einer Spritze oder einem Düngerstreuer überfahren, sondern der Schaden wurde durch Wind bzw. atmosphärischen Eintrag ausgelöst. Der betroffene Bereich der Fläche ist in der Regel schwerer einzugrenzen.

Grundsätzlich brauchen wir unabhängig der Schadensart folgende Informationen von Ihnen:

  • Bezeichnung der betroffenen Fläche inkl. Kultur & Größe in m²
  • Wenn möglich: Handelsname des verwendeten Pflanzenschutzmittels/Düngemittels
  • Kartenskizzen oder Luftbilder mit Kennzeichnung der betroffenen Bereiche und eindeutiger Benennung der Fläche
  • Sofern bekannt: Anwendungsdatum. Andernfalls das Feststellungsdatum
  • Foto des Schadens. Dies ist jedoch nicht in allen Bundesländern verpflichtend.

Je nach Bundesland müssen die betroffenen Flächen eine erneute Umstellungszeit durchlaufen und/oder der Bio-Status der aktuellen Ernte wird aberkannt. Ebenso kann es zu Konsequenzen für die Öko-Förderung kommen. Entsprechende Entscheidungen wenn durch Ihre Behörde getroffen.

Wir empfehlen Ihnen, für Haftungsfragen einen Pflanzenschutzberater der Kammer/Ämter oder einen anerkannten Sachverständigen hinzuziehen und den Verursacher für Schadensersatz heranzuziehen. Falls hierzu Berichte erstellt werden, schicken Sie uns zusätzlich eine Kopie per Mail.
Ebenso können Sie eine zuständige Pflanzenschutzbehörde informieren und um gerichtssichere Probenahme bitten, welche unter anderem der Beweissicherung für Haftungsfragen bei CrossCompliance dient.

Meldung von Ein- und Ausstallung von Geflügel

Gemäß Beschluss der Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau (LÖK) sind Betriebe ab 5.999 Stallplätzen bei Legehennen, 4.800 Stallplätzen bei Mastgeflügel, Küken und Junghennen und 2.500 Stallplätzen bei Truthühnern verpflichtet, uns alle Ein- und Ausstallungen von Geflügel 4 Wochen vor der Ein- und Ausstallung zu melden. Dies kann formlos per E-Mail erfolgen.
Ein Formular, welches Sie für diese Zwecke verwenden können, finden Sie hier.

Flächenänderungen

Flächenänderungen, also sowohl Zu- als auch Abgänge müssen uns sofort gemeldet werden. Dies erfolgt i.d.R. per Schlagliste in Ihrem Kundenportal.
Besonders Flächenzugänge sind aufgrund des jeweiligen Umstellungsbeginns für Sie essenziell, denn es gilt Meldedatum=Umstellungsbeginn.

Wie Sie diese Änderungen durchführen können, finden Sie auf unserer Homepage unter Bestandskunden > Kundenportal. Hier finden Sie alle möglichen Anleitungen zu Ihren Anliegen.

Wenn Sie eine Änderung melden, aber nicht selbst durchführen wollen, können wir dies gemäß Berechnung nach unserem Leistungsverzeichnis für Sie tun.

Möchten Sie sichergehen, dass Ihre Änderung durchgeführt wurde, melden Sie sich telefonisch oder per Mail bei uns.

Für Neuflächen, welche von anderen Bio-Betrieben übernommen werden, können bei uns mit entsprechender Umstellungsbestätigung der jeweils anderen Kontrollstelle gemeldet werden.
Ist die Fläche ebenfalls von einem unserer Kunden, geben Sie uns bitte ebenso den vollständigen Namen des Betriebs an.

Neuflächen, für welchen Sie einen rückwirkenden Antrag für Umstellungszeiten beantragen möchten, bitten wir Sie, die entsprechenden Informationen unter Bestandskunden > Anforderungen und Meldepflichten > Pflanzenbau > RAU zu lesen.

Vergabe von Tätigkeiten an Dritte

Jedes Subunternehmen ist uns rechtzeitig, mindestens jedoch vier Wochen vor der ersten Beauftragung zu melden. Die Meldung kann formlos erfolgen. Eine Bio-Vermarktung der dort verarbeiteten Produkte ist erst zulässig, wenn Ihr Zertifikat um das verarbeitete Produkt erweitert wurde.

  • Falls Ihr Subunternehmen bereits eigenständig dem Kontrollverfahren gemäß EU-Bio-VO untersteht, stellen Sie bitte sicher, dass das Unternehmen laut dem Zertifikat für die vorgesehene Tätigkeit zertifiziert ist und dieses aktuell ist. Bitte legen Sie das Zertifikat des Subunternehmens zur jährlichen Kontrolle vor.
  • Falls Ihr Subunternehmen nicht eigenständig dem Kontrollverfahren untersteht, senden Sie uns bitte die „Betriebsbeschreibung für Subunternehmer“ #Downloadbereich vollständig ausgefüllt und unterzeichnet zurück. Wir werden daraufhin Ihr Subunternehmen prüfen. Beachten Sie bitte, dass Produkte, die ganz oder teilweise von diesem Subunternehmen hergestellt werden, erst dann mit Bio-Hinweis vermarktet werden dürfen, wenn uns die „Betriebsbeschreibung für Subunternehmer“ vorliegt und die Kontrolle des Subunternehmens erfolgt ist.

Ggf. ist auch eine Meldung an die zuständige Behörde erforderlich. Dies teilen wir Ihnen gerne mit. Die Meldung an die zuständige Behörde erfolgt mithilfe des Meldeformulars. #Downloadbereich

Senden Sie uns eine Anfrage

Sie haben Sie noch Fragen?

Zentrale

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit

Donec quam felis, ultricies nec, pellentesque eu, pretium quis, sem. Nulla consequat massa quis enim. Donec pede justo, fringilla vel, aliquet nec, vulputate eget, arcu. In enim justo, rhoncus ut, imperdiet a, venenatis vitae, justo. Donec quam felis, ultricies nec, pellentesque eu, pretium quis, sem. Nulla consequat massa quis enim. Donec pede justo, fringilla vel, aliquet nec, vulputate eget, arcu. In enim justo, rhoncus ut, imperdiet a, venenatis vitae, justo.

Betriebsmittelliste

Ob ein Betriebsmittel nach der Bio-Verordnung, nach einem Verband oder einem Verfahren konform verwendet werden kann, können Sie über die vom FiBL geführte Betriebsmittelliste herausfinden.

Geben Sie das Produkt, die entsprechende Firma sowie den gesuchten Prüfungsstandard ein und drücken Sie auf Suchen.
Wird die Handelsbezeichnung mit Firma und der dazugehörigen Kategorie angezeigt, ist das Produkt zum gesuchten Zeitraum für entsprechende Prüfstandards konform. Durch einen Klick auf die Handelsbezeichnung finden Sie die zugelassene Verwendungsart des Mittels, Produktdetails, Kontaktdaten der jeweiligen Firma sowie Gültigkeitszeiträume der entsprechenden Prüfstandards. Eine Bestätigung für das heutige Datum erhalten Sie, durch einen blauen Button: Bestätigung.

Steht die Konformität für einen bestimmten Zeitraum in Frage, haben Sie die Möglichkeit den Button Archiv anzuklicken. Wählen Sie das entsprechende Datum aus und führen die Suche wie gewohnt aus.

Mittel die durch tierärztlicher Anordnung zur Bekämpfung von Schädlingen und Parasiten in der Tierhaltung verwendet werden sollen, müssen nicht der Betriebsmittelliste aufgelistet sein. Soll ein Mittel ohne Anordnung verwendet werden, überprüfen Sie bitte im Voraus über die Auflistung in der Betriebsmittelliste.
Mehr zu Tierbehandlungen finden Sie hier.

Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion:
Wenn Sie Zweifel über die Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe haben, können Sie dies über die Durchführungsverordnung 2021/1165 prüfen. Beachten Sie hierbei den jeweiligen Anhang in welchem sich die Erzeugnisse oder Stoffe befinden, da dies ausschlaggebend für besondere Bedingungen und Einschränkungen sein kann.

Gärreste

Wenn Sie als Bio-Betrieb vorhaben, Gärreste einer Biogasanlge einzusetzen, welche nicht analog zertifiziert ist oder ein RAL-Prüfdokument für den Einsatz für Bio-Betriebe vorlegen kann, muss uns eine unterschriebene Verpflichtungserklärung bei Gärrestabnahme zuschicken.  Dies muss jedes Jahr vor dem ersten Einsatz wiederholt werden.
Welche Zusätze der Biogasanlage zugesetzt werden dürfen, entnehmen Sie bitte dem Orientierungskatalog.

Es gelten unterschiedliche Regelungen je nach Bundesland. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn sie Fragen haben.

Darüber hinaus gelten weitere Regeln:

  • Konventionelle tierische Produkte wie Mist etc. dürfen nicht aus industriellen Tierhaltung stammen.
  • Hilfsstoffe, die der Ernährung der Methanbakterien dienen (Mikronährstoffe, wie z.B. Nickel), Schaumbremsen und Mittel zur Schwefelfällung (Eisenverbindungen) sind zulässig.
    • Eisen-(II)-chlorid und Eisenhydroxid sind zur Schwefelfällung zulässig.
    • Nickel zur Ernährung der Methanbakterien darf eingesetzt werden
  • Enzymatische Fermentationshilfsmittel, die für das Anfahren und den Betrieb von Biogasanlagen unbedingt erforderlich sind (bei Nawaro-Anlagen ohne Mist/Gülle) sind bis auf Weiteres zugelassen.
    • Bedingung ist (v. a. bei Enzymen) eine GVO-Freiheitsbestätigung. Vorlage siehe QM-Link oben.
  • Es dürfen tierische Nebenprodukte (einschließlich Nebenprodukten von Wildtieren) der Kategorie 3 und Magen- und Darminhalt der Kategorie 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vergoren werden. Diese dürfen nicht aus industrieller Tierhaltung stammen.
  • Für die Verwendung von Gärresten aus Biogasanlagen bezüglich der Bioland-Richtlinien können Sie sich das entsprechende Merkblatt auf Mein-Bioland
Düngung

Generelle Düngeregelungen, wie z.B. der Ausbringung von überschüssigem Bio-Wirtschaftsdünger, dem Leguminosen-Anteil, Kompostausbringung usw. können sich je nach Bundesland unterscheiden. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie zu einem bestimmten Thema Fragen haben sollten.

Selen
Selendüngung ist bei Mangelerscheinungen bei Böden, die für die Tierhaltung und/oder Beweidung für die Erzeugung von Futterpflanzen genutzt werden. Zusätzlich kann die Selensubstitution beim Tier bei Selenmangel durch den Tierarzt mithilfe einer Spritze bzw. über Futtermittel erfolgen.

Lagerkalk
Das aus Lagerkalk, Weißkalkhydrat oder Witscherkalk entstandene Calciumcarbonat wird nicht als CaCo3 natürlichen Ursprungs betrachtet und kann daher auf Bio-Flächen nicht als Dünger verwendet werden.

Biostimulanzien
Biostimulanzien (z.B. Exelgrow) fallen unter das Düngemittelrecht, weshalb diese bei Einsatz im Bio-Betrieb in Ihrer Zusammensetzung dem Anhang II der EG-Bio-VO entsprechen müssen.

Hefeextrakte
Falllaubbehandlungen mit Hefeextrakten in Dimensionen, die keinen Düngungseffekt haben und dazu dienen, die Attraktivität des Falllaubs für Regenwürmer zu erhöhen oder in anderer Art und Weise die Kompostierung auf der Fläche verbessern, sind zulässig. Ein Hefeextrakt gilt hier als Zubereitung aus Mikroorganismen.

Biologische Wirkstoffe
Für Enzyme (z.B. zum Abbau von Schwimmdecken im Güllesilo) muss eine GVO-Freiheitserklärung vorliegen. Enzyme sind jedoch nicht kennzeichnungspflichtig. Daher ist der GVO-Freiheitsnachweis jährlich erforderlich.
Für Knöllchenbakterien, Effektive Mikroorganismen und andere zur Düngung zugelassene Zubereitungen von lebenden Bakterien oder Mikroorganismen muss keine GVO-Freiheitserklärung vorgelegt werden.

Bio-Geflügelmist aus den Niederlanden
Wenn Sie Geflügelmist aus den Niederlanden einsetzen wollen, müssen Sie eindeutige Belege für die Herkunft vom Bio-Betrieb (CMR, Lieferscheine, Wiegescheine etc.) vorlegen.
Die Verwendung für i.d.R. nur bei Bedarf toleriert.

Konventionelle, nicht industrielle Wirtschaftsdünger:
Entsprechend Anhang II der EG-Bio-VO dürfen die dort genannten, aus konventionell bewirtschafteten Betrieben stammenden, organischen Wirtschaftsdünger bei Einhaltung folgender Bedingungen eingesetzt werden. Bitte beachten Sie, dass es unterschiedliche Regelungen je nach Bundesland geben kann:

  • Die n.i. Wirtschaftsdünger stammen aus Betrieben (bzw. aus Betriebskooperationen) mit einem (Gesamt-) Viehbesatz kleiner als 2,5 GV/ha und Jahr.
  • Konventionelle Betriebe mit mehr als 2,5 GV/ha dürfen keine Kooperation mit Bio-Betrieben (unter Einbeziehung deren Futterflächen) eingehen, um gemeinsam die 2,5 GV-Grenze zu unterschreiten. Die Ausbringung der Gülle wäre so nicht zulässig.
  • Im Fall von Düngemitteln aus Schweinehaltungen müssen diese den Haltungsvorschriften des Anhangs II Teil II Pkt. 1.9.3.2. a) der EG-BIO-VO 2018/848 sowie des Artikels 11 der EG-BIO-VO 2020/464 Das heißt, Die Stallböden müssen glatt, aber rutschfest sein. Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche muss von fester Beschaffenheit sein, was Spaltenböden oder Gitterroste ausschließt.
  • Im Fall von Düngemitteln aus Geflügelhaltungen müssen diese den Haltungsvorschriften des Anhangs II Teil II Pkt. 1.6.8. der EG-BIO-VO 2018/848 Dies bedeutet, dass das Geflügel nicht in Käfigen gehalten werden darf.
  • Unabhängig von dieser Regelung dürfen die genannten organischen Wirtschaftsdünger aus Pferdehaltung und Schaf-/Ziegenhaltung generell Verwendung finden.

Grüngutkompost/Pflanzenkompost
Dieser ist nach Anhang II der EG (VO) Nr. 2021/1165, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/121, ohne Einschränkungen zulässig, es muss sich jedoch nachweislich um reinen Grüngutkompost handeln. Als Nachweis hierfür kann ein RAL-Prüfzeugnis der angelieferten Charge vorgelegt werden. Aus diesem gehen die Einsatzstoffe hervor.

Sofern der Kompost aus einer nicht RAL-gütegesicherten Anlage stammt, muss der Lieferant dem Abnehmer einen Nachweis zur Verfügung stellen, aus dem die Zusammensetzung des Kompostes, die Nährstoffgehalte, Inverkehrbringer, etc. hervorgehen. Dazu ist der Lieferant gemäß Düngemittel-VO verpflichtet.

Kompost aus Haushaltsabfällen
Es gelten die Schwermetall-Höchstgrenzen aus Anhang II der EG (VO) Nr. 2021/1165, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/121.

Allgemein
Nach Bioabfall-VO muss aus den Warenbegleitpapieren immer die Chargennummer des gelieferten Kompostes hervorgehen. Dadurch muss immer eine eindeutige Zuordnung des gelieferten Kompostes zum vorgelegten Prüfzeugnis oder sonstigem Nachweis möglich sein.

Zur gelieferten Charge muss ein Nachweis über die Zusammensetzung vorliegen. Sofern es sich um Kompost aus Haushaltsabfällen handelt, müssen zur gelieferten Charge zusätzlich Nachweise über die Einhaltung der Schwermetallgrenzen aus Anhang II der EG (VO) Nr. 2021/1165, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/121, vorliegen. Sofern der Abnehmer ein Biolandbetrieb ist, muss es sich um gütegesicherten Kompost handeln, auf dessen Prüfzeugnis „geeignet für Bioland/Naturland“ angekreuzt ist.

Bitte erfragen Sie stets eventuell bestehende Vorgaben und Bestimmungen Ihres Verbandes. Setzen Sie sich hierzu bitte direkt mit Ihrem Verband in Verbindung!

Wenn Sie sich für die Zertifizierung von Betriebsmitteln interessieren, klicken Sie hier:

Sie haben Sie noch Fragen?

Zentrale

Was ist vorgeschrieben?

Die EU-Bio-Verordnung (EG) Nr. 2018/848 gilt für reine Bio-Betriebe genauso wie für Unternehmen mit biologischem Teilsortiment. Sie legt verbindlich fest, wie Bio-Produkte verarbeitet, gekennzeichnet und kontrolliert werden müssen.
Im Kontrollverfahren prüfen wir, ob Ihr Unternehmen die folgenden Anforderungen erfüllt:

Kennzeichnung und Etikettierung

EU-Bio-Logo
Mit dem EU-Bio-Logo erhalten biologisch erzeugte Produkte ein einheitliches Erkennungszeichen innerhalb der Europäischen Union. Dies erleichert Verbraucher:innen die Auswahl von Bio-Produkten. Hier finden Sie Informationen zum EU-Bio-Logo und den weiteren Kennzeichnungselementen von Bio-Produkten:

Bio-Siegel
Das deutsche Bio-Siegel ist eine staatliche Kennzeichnung für Lebensmittel und andere Produkte, die nach den EU-Rechtsvorschriften für ökologischen Landbau erzeugt wurden. Das sechseckiges Logo mit grünem Haken und dem Schriftzug „Bio“ ist ein freiwilliges Zusatzzeichen zum EU-Bio-Logo und muss vor Verwendung gegenüber der Informationsstelle Bio-Siegel in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) angezeigt werden. Details zum Bio-Siegel, Gestaltungsrichtlinien und einen Link zur Anzeige zur Nutzung auf Oekolandbau.de: https://www.oekolandbau.de/bio-zertifizierung/bio-siegel/

Anforderungen an Verarbeitungsbetriebe

Allgemeine Anforderungen
Die Anforderungen an Unternehmen, die Bio-Produkte aufbereiten bzw. verarbeiten, haben wir in unserem ABCERT Infoblatt zusammengestellt.

Hilfreiche Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite vom Ökolandbau:

Einsatz und Genehmigung konventioneller Zutaten
Konventionelle Zutaten dürfen in Bio-Produkten nur unter bestimmten Bedingungen eingesetzt werden.
Maximal fünf Gewichtsprozent der landwirtschaftlichen Zutaten können nicht ökologischen Ursprungs sein. Diese müssen

  • entweder in Anhang V Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 aufgenommen sein
  • oder von der BLE vorläufig zugelassen werden.

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) informiert über die Voraussetzungen und den Ablauf für die Genehmigung konventioneller Zutaten.

Einsatz von Nitritpökelsalz (NPS) und/oder Kaliumnitrat in der Fleischverarbeitung
Hersteller von Fleischerzeugnissen, die Nitritpökelsalz (NPS) und/oder Kaliumnitrat einsetzen, müssen glaubhaft nachweisen, dass keine technologische Alternative zur Verfügung steht, die dieselben Garantien bietet und/ oder die es gestattet, die besonderen Merkmale des Erzeugnisses beizubehalten.

Ein Formblatt finden Sie hier:

Import

Bio-Import in die EU – Wichtige Anforderungen und Informationen
Der Import von Bio-Produkten in die Europäische Union unterliegt klaren Vorgaben. Als zertifizierter Importeur tragen Sie Verantwortung dafür, dass alle Anforderungen der EU-Öko-Verordnung eingehalten werden.

Allgemeine Informationen finden Sie auf unserem ABCERT Infoblatt.

Hier finden Sie die wichtigsten Verfahren, Systeme (TRACES, COI, GGED) und Besonderheiten, die für Ihre Importtätigkeit relevant sind.

Aktuelle Importverfahren

Derzeit gibt es drei Importverfahren:

1. Import aus gleichwertig anerkannten Drittländern

  • Länder wie USA, Kanada, Japan sind von der EU als „gleichwertig“ anerkannt.
  • Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2021/2325.
  • Achtung: Dieses Verfahren läuft am 31.12.2026

2. Import über anerkannte Kontrollstellen und -behörden

  • Kontrollstellen in Drittländern konnten bisher nach EU-Standards zertifizieren. Diese Zertifizierungen waren nur bis 12.2024 gültig.
  • Seit 01.2025: nur noch von der EU zugelassene Kontrollstellen dürfen nach EU-Öko-Verordnung zertifizieren („Konformität“).
  • Diese „konformen“, neu zugelassenen Drittlands-Kontrollstellen können Unternehmen im Drittland bis 15.10.2025 sukzessive gemäß Verordnung (EU) 2018/848 zertifizieren.
  • Übergangsfrist: Zertifizierungen nach den alten Regeln bleiben bis 10.2025 gültig.

3. Import aus Ländern mit Handelsabkommen

  • Schweiz, UK, Chile haben spezielle Abkommen mit der EU.
  • Die Regeln für den Bio-Import bleiben bestehen.

Ausblick für 2025/2026

Nach Ablauf der Übergangsfristen verbleiben nur noch zwei Importwege:

  1. Import aus Ländern mit Handelsabkommen
  2. Import über „konforme“ EU-zugelassene Drittland-Kontrollstellen

TRACES – Elektronisches Zertifizierungssystem
TRACES.NT ist das verpflichtende Online-System für die Erstellung und Abwicklung von Kontrollbescheinigungen (COI) bei Bio-Importen.

Unterstützung

Registrierung und Freischaltung

Alle Importeure und Erstempfänger müssen in TRACES.NT registriert und freigeschaltet werden.

  • EU-Login erstellen – erforderlich zur Anmeldung in TRACES.NT, Zugang:
  • Unternehmensregistrierung in TRACES.NT – als „operator“ mit EORI-Nummer, Tätigkeit „Organic Importer“ für Importeure/Erstempfänger. Alle Pflichtfelder müssen ausgefüllt werden.
  • Validierung durch die Landesbehörde – erst nach Bestätigung darf das Unternehmen im System auf einer Kontrollbescheinigung geführt werden.

Bundesländer

Andere Bundesländer
Sofern Sie Ihren Unternehmenssitz in einem anderen Bundesland haben, empfehlen wir Ihnen die Validierung per Email unter Angabe Ihrer Unternehmensdaten, des angelegten Benutzers und der EORI Nummer formlos zu beantragen.

Ablauf eines Importvorgangs / Abwicklung eines COIs

  • Exporteur oder Importeur trägt die Kontrollbescheinigungsdaten in TRACES.NT ein.
  • Drittlandkontrollstelle prüft und bestätigt diese Daten (COI, Feld 18).
  • Importeur informiert vor der Verzollung Kontrollbehörde und Kontrollstelle per E-Mail.
  • Landesbehörde bestätigt in Feld 30.
  • Zoll führt die zollrechtliche Freigabe durch.
  • Erstempfänger bestätigt den Wareneingang in Feld 31.

Eine Übersicht erhalten Sie auf der Seite der BLE .

Besonderheiten für GGED-Ware: Übersicht & Anforderungen

Für bestimmte Waren mit veterinär- oder pflanzenschutzrechtlicher Relevanz gilt zusätzlich das GGED (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument).

  • Beispiele: bestimmte Pflanzen, Tierprodukte, SPS-Ware.
  • Anmeldung und Abwicklung erfolgt ebenfalls über TRACES.NT.
  • Das COI muss im GGED-Feld I.9 manuell verknüpft werden („Zeugnisverweis hinzufügen“).
  • In Feld I.31 des GGED ist der Warentyp „Bio/Organic“ auszuwählen.
  • Grenzkontrollstellen (GKS) führen die erforderlichen Prüfungen durch und dokumentieren dies in Teil II des GGED.
  • Nicht-SPS-Ware wird stattdessen an Orten der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Voraussetzungen für den Import

  • Importeur und Erstempfänger müssen dem Kontrollverfahren gemäß EU-Bio-Verordnung unterliegen.
  • Exporteur im Drittland benötigt eine gültige Zertifizierung durch eine von der EU anerkannte Kontrollstelle.
  • Import darf nur über ein zugelassenes Verfahren erfolgen.

Sonderfall: Schweiz

  • COIs und TRACES.NT sind nicht erforderlich. Die Zusendung der Rechnungen genügt.

Risikoprodukte und -länder

Die EU führt Listen mit Produkten und Herkunftsländern, die verstärkten Kontrollen unterliegen. Bitte prüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Importe betroffen sind.

EU-Liste der Risikoprodukte und -länder  für 2025

Weiterführende Links, FAQ & Informationen:

Rundschreiben einiger Landesbehörden 

Die zuständigen Behörden haben Rundschreiben veröffentlicht, die wichtige Hinweise zur Validierung und Abwicklung enthalten.

 – siehe: https://www.abcert.de/eu-bio-verordnung-importverfahren

Futtermittel

Für die Herstellung von Futtermitteln, die mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau gekennzeichnet werden, gelten die Bio-Verordnung (EU) Nr. 2018/848 und ihre Durchführungsbestimmungen.

Die Anforderungen an Futtermittelhersteller haben wir in unserem ABCERT Infoblatt zusammengestellt.

Handel

Allgemeine Anforderungen

Die Anforderungen an Unternehmen, die Bio-Produkte handeln und / oder lagern, haben wir in unserem ABCERT Infoblatt zusammengestellt.

Nicht zertifizierungspflichtige Unternehmen

Einzelhändler, die unverpackte Erzeugnisse an Endkund:innen verkaufen (z.B. Obst und Gemüse), können unter bestimmten Voraussetzungen  von der Kontrollpflicht ausgenommen werden (Art. 35.8), sofern definierte Grenzwerte nicht überschritten werden.
Mit dem Ökolandbaugesetz vom 27.07.2021 wurde auf nationaler Ebene festgelegt, dass eine Ausnahme von der Kontrollpflicht dann vorliegt, wenn die Verkäufe nicht mehr als 5.000 kg pro Jahr überschreiten oder der Jahresumsatz mit unverpackten Bio-Produkten unter 20.000 Euro liegt.

Einzelhändler, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchten, müssen ihre Tätigkeit den zuständigen Behörden melden. I.d.R. gibt es hierzu ein Formular.

Das Informationsportal Ökolandbau.de hat Details sowie eine Liste der zuständigen Stellen zusammengestellt.

Sind für das betroffene Bundesland keine Einträge vorhanden, empfehlen wir, die zuständige Behörde Öko-Produktion zu kontaktieren.

Bio-AHVV

Bio-AHVV
Die Anforderungen an Unternehmen im  Bereich Bio-AHVV haben wir in unserem ABCERT Infoblatt zusammengestellt.

Das Wichtigste im Überblick

Kontrollen

  • Jährlich, in der Regel unangemeldet.
  • Schwerpunkt: Abgleich der tatsächlichen Bio-Auslobung mit den eingesetzten Produkten.
  • Kein aufwändiger Mengennachweis wie in der EU-Bio-Verordnung.

Ausnahmen für Bildungseinrichtungen

  • Kitas und Schulen ohne gewerblichen Charakter sind von der Zertifizierungspflicht befreit. Sie dürfen dennoch Bio-Zutaten und -Komponenten nutzen, auch ohne Zertifikat.

Nutzung des Bio-Siegels

  • Das deutsche Bio-Siegel kann in Verbindung mit Bio-Angeboten genutzt werden.
  • Das EU-Bio-Logo ist in der Außer-Haus-Verpflegung nicht zuläss

Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln

In der Gastronomie/AHV gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln:

  • Zutaten-Kennzeichnung direkt an der Speise
  • Speisen-Kennzeichnung
  • Allgemeine Feststellungen

Auszeichnung des Bio-Anteils – Gold, Silber, Bronze (AHV-Kennzeichen)

  • Neben der täglichen Bio-Auslobung kann der Bio-Anteil prozentual angegeben werden, vorausgesetzt ein entsprechendes Zertifikat mit Auszeichnung liegt vor:
    • 20–49 % (Bronze)
    • 50–89 % (Silber)
    • 90–100 % (Gold)
  • Grundlage sind die monatlichen Netto-Einkäufe von Bio- und konventionellen Produkten.

Weitere Informationen & Downloads

Tipp: Hier noch einmal die Anforderungen im Detail: 

Sie haben Sie noch Fragen?

Zentrale

Aktuelles Bio-Recht

Die Links führen zu den aktuell gültigen Fassungen der Verordnung. Beachten Sie bitte eventuell noch zusätzlich angezeigte Verordnungen zu Änderungen.

Allgemein

Basisverordnung (EU) 2018/848

Eine Liste der europäischen Kommission mit FAQs finden Sie hier.

Delegierte Verordnung (EU) 2021/771: Durchführung der Kontrollen: Bei der physischen Regel-Kontrolle soll bei allen Unternehmen und Unternehmergruppen jeweils eine Rückverfolgbarkeitsprüfung und eine Massenbilanz durchgeführt werden. Für die Kontrolle der internen Kontrollsysteme von Unternehmergruppen werden Elemente festgelegt, nach denen Einrichtung und Funktionsweise des internen Kontrollsystems überprüft werden.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/279: Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119: weitere Vorschriften zu Aufzeichnungen und zum Zertifikat

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1195 zu OFIS-Meldungen bei Kontaminationen mit dem Muster für die Übermittlung der Ergebnisse amtlicher Untersuchungen in Bezug auf Fälle von Kontaminationen in OFIS (= Organic Farming Information System)

Landwirtschaft – pflanzliche Erzeugung

Implementierter Rechtsakt (EU) 2020/464: Detaillierung des Basisrechts u.a. zur Rückwirkenden Anerkennung von Umstellungszeiten

Information zur Verfügbarkeit von Vermehrungsmaterial
Annex III: Datenbanken der Mitgliedsstaaten zu Vermehrungmaterial

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146: Ausnahmen für Katastrophenfälle

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165: u.a. Pflanzenschutzmittel, Dünger und Bodenverbesserer, Reinigungs-und Desinfektionsmittel

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1189: Erzeugung und Kennzeichnung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem heterogenen Material

Landwirtschaft – tierische Erzeugung

Implementierter Rechtsakt (EU) 2020/464: Detaillierung des Basisrechts u.a. zu:

Produktionsregeln für Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden
Produktionsregeln für Hirsche
Produktionsregeln für Schweine
Produktionsregeln für Geflügel
Produktionsregeln für Kaninchen
Produktionsregeln für Aquakultur
Produktionsregeln für Lebens- und Futtermittel
Information zur Verfügbarkeit von Tieren und juvenilen Aquakulturtieren
Annex I und II: Besatzdichten, Stall-und Freigeländeflächen
Annex III: Datenbanken der Mitgliedsstaaten zu Tieren und juvenilen Aquakulturtieren

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146: Ausnahmen für Katastrophenfälle

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165: u.a. nichtökologische Futtermittel, Reinigungs-und Desinfektionsmittel

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2304: Abwesenheit von Antibiotika bei Ausfuhr von ökologischen/biologischen tierischen Produkten aus der Union

Verarbeitung, Handel, Weinbereitung

Implementierter Rechtsakt (EU) 2020/464: Detaillierung des Basisrechts zu den Produktionsregeln für Lebensmittel

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165: u.a.Reinigungs-und Desinfektionsmittel, Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe und nichtökologische Zutaten für Lebensmittel, Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe für Hefe, Hefeprodukte und Wein.

Futtermittel

Implementierter Rechtsakt (EU) 2020/464: Detaillierung des Basisrechts zu den Produktionsregeln für Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165: Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, Reinigungs-und Desinfektionsmittel

Verordnung (EU) 2023/2419: Kennzeichnungsanforderungen für Heimtierfuttermittel

Import

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378: Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698: Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen im Drittland

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305: Ausnahmen und amtliche Kontrollen bei Einfuhr von ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306: Amtliche Kontrollen von bestimmten Sendungen und Kontrollbescheinigung bei Einfuhr von ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2307: erforderliche Unterlagen und Mitteilungen bei Einfuhr von ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325: Verzeichnis der Drittländer und Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen

Bekanntmachung der Kommission 2022/C 362/03: Fragen & Antworten zu Einfuhrkontrollen

Auf der Seite der Europäischen Union finden Sie die Liste der Kontrollstellen

LÖK-Auslegungen zur Bio-Verordnung

Die LÖK ist ein Arbeitskreis der Kontrollbehörden, die in den Bundesländern für den Vollzug und die Überwachung der EG-Rechtsvorschriften für den Ökologischen Landbau zuständig sind und an dem auch die Vertreter der Kontrollstellen regelmäßig teilnehmen.

Die LÖK-Protokolle mit detaillierten Vorgaben zur Umsetzung der EU-Bio-VO in Deutschland finden Sie auf der Internetpräsenz oekolandbau.de.

Bzgl. Öko-Geflügelhaltung in Deutschland finden Sie hier die Auslegungshinweise der Länder zur neuen EU-Bio-Verordnung (Finale Version, Stand: 29.03.2024).

Weitere Bio-Gesetze

ÖkoLandbauGesetz (ÖLG) vom 7.12.2008. Das Öko-Landbaugesetz ist ein von der Bundesrepublik Deutschland erlassenes Gesetz, welches dazu dient, die Durchführung der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau zu gewährleisten. Insbesondere dient die Vorschrift dazu, bei der Zulassung der Kontrollstellen zur Prüfung der Ökoqualität ein bundesweites Verfahren einzuführen. Gleichzeitig ist eine Straf- und Ordnungswidrigkeitenregelung bei Verstößen gegen die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau enthalten.

ÖkoLandbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV) vom 26.07.2023, gültig ab 03.08.2023.
Diese „Verordnung über die Zulassung der Kontrollstellen nach dem Öko-Landbau-Gesetz“ ist seit 03.08.2023 in Kraft. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Anlage 3 „Maßnahmenkatalog“. Hier sind Verstöße gemäß Anhang I der EU-VO 2021/279 kategorisiert, so dass von allen Kontrollstellen gleichermaßen und verpflichtend bei Verstößen Maßnahmen gemäß Anhang I der EU-VO 2021/279 umgesetzt werden müssen. Dies dient der Vereinheitlichung des Kontrollsystems in Deutschland.

Aktuelle Gesetze und Verordnungen in Deutschland finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.

Zuständige Behörden der Länder der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung der EU-Rechtsvorschriften für die ökologische Produktion

Sie haben Sie noch Fragen?

Zentrale