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FAQs

häufige Fragen
und Antworten dazu

Häufige Fragen zur EU-Bio-Zertifizierung und Kontrolle

In unserem FAQ-Bereich finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das EU-Bio-Kontrollverfahren, die Zertifizierung landwirtschaftlicher und verarbeitender Betriebe sowie zu Kennzeichnung, Meldepflichten und gesetzlichen Anforderungen gemäß EU-Bio-Verordnung.

Egal, ob Sie neu in das Kontrollverfahren einsteigen, von einer anderen Kontrollstelle wechseln oder bereits zertifizierter Betrieb sind – hier erhalten Sie praxisnahe Informationen zu Kosten, Umstellungszeiten, Tierhaltung, Betriebsmitteln, Kennzeichnung, Subunternehmern, Kontrollabläufen und zur Nutzung unseres Kundenportals.

Unser Ziel ist es, Ihnen das Verfahren transparent, nachvollziehbar und effizient zu gestalten. Sollten Sie darüber hinaus individuelle Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich persönlich zur Verfügung.

FAQs – Häufige Fragen und Antworten

Einstieg ins Verfahren

Wie steige ich in das EU-Bio-Kontrollverfahren ein?

Sollten Sie Interesse an einer Zertifizierung durch uns haben, können Sie sich ein Bild vom Ablauf machen und im Downloadbereich die relevanten Unterlagen herunterladen.

Diese schicken Sie uns ausgefüllt zurück:
Telefonnummer: 0711 / 351 792-0
E-Mail-Adresse: info@abcert.de

Alternativ senden wir Ihnen gerne auf Anfrage eine Neukundenmappe mit allen relevanten Unterlagen zu.

Was wenn ich gleichzeitig einem Verband beitreten möchte?

Wenn Sie Bio-Lebensmittel nach einem privaten Bio-Standard produzieren oder verarbeiten möchten, schließen Sie zunächst einen Vertrag mit dem Öko-Verband Ihres Vertrauens.

Für die Zertifizierung nach einem privaten Öko-Standard müssen Sie grundsätzlich die Anforderungen der EU-Bio-Verordnung erfüllen. Hierfür schließen Sie mit uns einen Kontrollvertrag ab.

Was kostet eine Zertifizierung?

Die Kosten der Zertifizierung richten sich für den Bereich Landwirtschaft nach Ihrer Betriebsgröße und in der Verarbeitung nach der Sortimentsgröße.

Weitere Details zur Kostenzusammensetzung entnehmen Sie bitte unserem Leistungsverzeichnis im Downloadbereich.

Wann erhält mein Betrieb ein Zertifikat?

Das Zertifikat wird im Anschluss an die erfolgte Regelkontrolle erstellt. Wir senden Ihnen das Zertifikat zusammen mit dem Ergebnisschreiben der Regelkontrolle zu. Bitte beachten Sie, dass landwirtschaftliche Betriebe im ersten Jahr der Umstellung in der Regel noch kein Zertifikat erhalten.

Wenn Sie von einer anderen Kontrollstelle zu uns wechseln, erhalten Sie bei erfolgreichem Abschluss der Vertragsunterlagen innerhalb einer Woche ein Übergangszertifikat.

Umstellung

Wie läuft die Umstellung von Tieren ab?

Als Neubetrieb dürfen Sie sich bei der Umstellung Ihrer Tiere zwischen der 24-Monats-Umstellung und der produktbezogenen Umstellung entscheiden. Sehen Sie sich dazu unsere Erklärvideos an:

Was muss ich bei der produktbezogenen Umstellungszeit von Rindern beachten?

Für Rinder gelten folgende Umstellungszeiten ab konformer Fütterung und Haltung:

  • Milch: 6 Monate
  • Rindfleisch: 12 Monate und in jedem Fall mindestens ¾ der Lebenszeit der Tiere

Unter diesem Link finden Sie einen Rechner, der Ihnen das Ende der produktbezogenen Umstellungszeit ausrechnet. Sie benötigen dafür das Geburtsdatum und das Datum der Umstellung des betreffenden Tieres.

Tiere, die sich in der Umstellung befinden, dürfen von anderen Bio-Betrieben zugekauft werden. Auf der Rechnung ist darauf hinzuweisen, dass sich das Tier noch in der Umstellung befindet, ergänzt um das Datum der Bio-Anerkennung.

Wie läuft die Umstellung von Flächen ab?

Die Umstellung von Flächen dauert in der Regel 24 Monate vor der Aussaat, für mehrjährige Kulturen jedoch 36 Monate vor der Ernte. Als Umstellungsbeginn einer Fläche gilt das Meldedatum der Fläche durch unser Kundenportal, sofern Sie nicht von einer anderen Kontrollstelle zu uns wechseln.
Weitere Regelungen zur Umstellung von Flächen finden Sie hier.

Zur Hilfe können Sie sich dieses Erklärvideo anschauen:

Tierhaltung

Kann ich konventionelle Tiere zukaufen?

Konventionelle Tiere dürfen nur dann zugekauft werden, wenn zum Zeitpunkt keine entsprechenden Bio-Tiere am Markt verfügbar sind. Darüber hinaus können konventionelle Tiere lediglich zur Zucht und nicht zur Mast zugekauft werden. Tierzukäufe aus nicht ökologischer Haltung, also „konventionelle Tierzukäufe“ sind ausschließlich durch Genehmigung Ihrer zuständigen Behörde zulässig. Anträge sind über die Datenbank organicxlivestock zu stellen. Antragsstellungen berechnen wir gemäß nach unserem Leistungsverzeichnis.
Welche Regelungen zu beachten sind, finden Sie hier.

Darf ich konventionelle Pensionstiere in meinen Betrieb aufnehmen?

Ob und unter welchen Bedingungen Sie konventionelle Pensionstiere aufnehmen können, hängt von Ihrem Bundesland ab. Generell müssen auch Pensionstiere nach Vorgaben der EU-Bio-VO gehalten und gefüttert werden.

Wenn Sie wissen möchten, welche Regelungen in Ihrem Bundesland gelten, melden Sie sich gerne bei uns.

Telefonnummer: 0711 / 351 792 – 0
E-Mail-Adresse: info@abcert.de

Betriebsmittel im Ökolandbau

Welche Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und Pflanzenstärkungsmittel können im ökologischen Landbau eingesetzt werden?

Zulässig sind sämtliche Wirkstoffe, die in den

Gerne könne Sie uns auch Ihre individuelle Anfrage bezüglich der Zulässigkeit von Betriebsmitteln zur Prüfung zukommen lassen. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage ein Produktdatenblatt bei und senden uns diese formlos, gerne per an die info@abcert.de zu. Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen diese zusätzliche Dienstleistung gemäß gültigem Leistungsverzeichnis nach Aufwand in Rechnung stellen.

Bitte erfragen Sie stets eventuell bestehende Vorgaben und Bestimmungen Ihres Verbandes. Setzen Sie sich hierzu bitte direkt mit Ihrem Verband in Verbindung!

Darf ich konventionelle Gülle bzw. konventionellen Mist verwenden?

Ja, folgende Produkte dürfen laut Bio-VO verwendet werden:

  • konventioneller Stallmist
  • getrockneter Stallmist
  • getrockneter Geflügelmist
  • Kompost aus tierischen Exkrementen einschließlich Geflügelmist und kompostierter Stallmist
  • flüssige tierische Exkremente nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung

Grundvoraussetzung ist, dass die genannten Produkte nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen dürfen. Das bedeutet, dass abgebende Betriebe einen Viehbesatz unter 2,5 GV aufweisen müssen und keine Vollspaltenhaltung bzw. keine Käfighaltung bei Geflügel ausüben dürfen. Nachweise hierfür müssen zur Kontrolle vorliegen.

Weitere und genauere Regelungen finden Sie hier.

Bitte erfragen Sie stets eventuell bestehende Vorgaben und Bestimmungen Ihres Verbandes. Setzen Sie sich hierzu bitte direkt mit Ihrem Verband in Verbindung!

Was muss ich bei Komposteinsatz beachten?

Grüngutkompost/Pflanzenkompost:

Dieser ist nach Anhang II der EG (VO) Nr. 2021/1165, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/121, ohne Einschränkungen zulässig, es muss sich jedoch nachweislich um reinen Grüngutkompost handeln. Als Nachweis hierfür kann ein RAL-Prüfzeugnis der angelieferten Charge vorgelegt werden. Aus diesem gehen die Einsatzstoffe hervor.

Sofern der Kompost aus einer nicht RAL-gütegesicherten Anlage stammt, muss der Lieferant dem Abnehmer einen Nachweis zur Verfügung stellen, aus dem die Zusammensetzung des Kompostes, die Nährstoffgehalte, Inverkehrbringer, etc. hervorgehen. Dazu ist der Lieferant gemäß Düngemittel-VO verpflichtet.

Allgemein:

Nach Bioabfall-VO muss aus den Warenbegleitpapieren immer die Chargennummer des gelieferten Kompostes hervorgehen. Dadurch muss immer eine eindeutige Zuordnung des gelieferten Kompostes zum vorgelegten Prüfzeugnis oder sonstigem Nachweis möglich sein.

Zur gelieferten Charge muss ein Nachweis über die Zusammensetzung vorliegen. Sofern es sich um Kompost aus Haushaltsabfällen handelt, müssen zur gelieferten Charge zusätzlich Nachweise über die Einhaltung der Schwermetallgrenzen aus Anhang II der EG (VO) Nr. 2021/1165, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/121, vorliegen. Sofern der Abnehmer ein Biolandbetrieb ist, muss es sich um gütegesicherten Kompost handeln, auf dessen Prüfzeugnis „geeignet für Bioland/Naturland“ angekreuzt ist.

Weitere und genauere Regelungen finden Sie hier.

Bitte erfragen Sie stets eventuell bestehende Vorgaben und Bestimmungen Ihres Verbandes. Setzen Sie sich hierzu bitte direkt mit Ihrem Verband in Verbindung!

Unter welchen Bedingungen darf ich Biogas-Gärreste verwenden?

Zur Kontrolle müssen Nachweise vorliegen über:

  • die Zulässigkeit der verwendeten Stoffe nach Anhang II der VO 2021/1165, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/121
  • den Ursprung der Stoffe aus nicht industrieller Haltung
  • ein aktuelles Zertifikat anhand einer privatrechtlichen Zertifizierung der Biogasanlage – oder – ein aktuelles RAL-Prüfdokument mit Verweis auf die Bio-VO
  • ein Zertifikat eines Ökoanbauverbandes, das die Zulässigkeit des Gärrestes bestätigt

Liegt keiner dieser Nachweise vor, ist der Einsatz von Gärrest erst zulässig, nachdem eine Verpflichtungserklärung vollständig ausgefüllt und unterschrieben inklusive eines Nachweises der nicht-industriellen Tierhaltung vorliegt. Diese Erklärung muss jährlich vor der ersten Aufnahme von Gärrest erneuert werden. Wir behalten uns vor, die Biogasanlage vor Ort zu prüfen. Informationen zu zulässigen Zusatz- und Hilfsstoffen für Biogasanlagen finden Sie im FiBL Orientierungskatalog.

Weitere und genauere Regelungen finden Sie hier.

Bitte erfragen Sie stets eventuell bestehende Vorgaben und Bestimmungen Ihres Verbandes. Setzen Sie sich hierzu bitte direkt mit Ihrem Verband in Verbindung!

Welche Nachweise muss ich für den Einsatz von Gärrest zur Kontrolle vorlegen?

Grundsätzlich müssen beim Einsatz von Gärrest folgende Nachweise vorliegen und bei der Kontrolle einsehbar sein:

  • Das Aufkommen an pflanzlich organischen Düngemitteln und tierischen Wirtschaftsdüngern darf insgesamt 170 kg N/ha nicht überschreiten.
  • Nachweis über den Nährstoffbedarf der gedüngten Flächen, der nicht über die Fruchtfolge oder eigene Wirtschaftsdünger gedeckt werden kann.
  • Nährstoffanalysen aus denen die Nährstoffgehalte des eingesetzten Gärrests hervorgehen.
  • GVO-Freiheitsbestätigung für eingesetzten Mais, wenn dieser nicht aus Deutschland stammt.

Bitte sorgen Sie dafür, dass diese Unterlagen stets aktuell vorliegen und eingesehen werden können.

Weitere und genauere Regelungen finden Sie hier.

Bitte erfragen Sie stets eventuell bestehende Vorgaben und Bestimmungen Ihres Verbandes. Setzen Sie sich hierzu bitte direkt mit Ihrem Verband in Verbindung!

Was muss ich bei der Bekämpfung von Mäusen und Ratten beachten?

In Stallgebäuden ist der Einsatz von Rodentiziden in Fallensystemen erlaubt. Dagegen ist eine Bekämpfung im Freiland bzw. Gewächshaus lediglich mechanisch/physikalisch und durch Förderung natürlicher Feinde erlaubt.

Weitere und genauere Regelungen finden Sie hier.

Darf ich konventionelles, ungebeiztes Saatgut einsetzen?

Die Verfügbarkeit von ökologischem Saatgut wird von Ihnen über die Internetseite www.organicxseeds.de geprüft. Falls ökologisches Saatgut nicht verfügbar ist, können Sie einen Antrag auf Verwendung von konventionellem Saatgut stellen. Hierzu melden Sie sich auf derselben Internetseite an.

Informationen zur Anmeldung und zur Nutzung finden Sie am unteren Ende der Internetseite. Für die erstmalige Anmeldung benötigen Sie Ihre Postleitzahl und Ihre ABCERT-Kunden-Nr. Für die Bearbeitung Ihrer Anträge, die Sie über die Internetseite stellen, kommen keine weiteren Kosten auf Sie zu, sofern keine tiefere Prüfung notwendig ist. Alternativ können wir den Antrag in Ihrem Namen auf der Internetseite stellen. Die Antragstellung sowie die weitere Bearbeitung berechnen wir nach Arbeitsaufwand, jedoch mit mind. eine Viertelstunde gemäß gültigem Leistungsverzeichnis. Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie eine Antragsstellung durch uns wünschen.

Weitere und genauere Regelungen finden Sie hier.

Kennzeichnung und Etikettierung

Welche Angaben müssen auf Etiketten von Bio-Produkten enthalten sein?

Auf vorverpackten Bio-Lebensmitteln, unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, müssen folgende Angaben vorhanden sein:

  • Name und Anschrift des Inverkehrbringers
  • EU-Bio-Logo
  • Codenummer der Kontrollstelle
  • Herkunftsangabe
  • Zutatenbezogene Bio-Hinweise im Verzeichnis der Zutaten

Weitere Informationen zur Kennzeichnung sowie eine Checkliste zur eigenen Überprüfung der Etiketten finden Sie hier.

Gerne bieten wir Ihnen an, Etikettenentwürfe für Ihre Bio-Produkte in Bezug auf eine korrekte Bio-Kennzeichnung gegen eine geringe aufwandsbezogene Gebühr zu prüfen. Hierzu kontaktieren Sie uns.

Welche Angaben müssen auf Warenbegleitpapieren von Bio-Produkten enthalten sein?

Bei der Kennzeichnung von Produkten auf Rechnungen bzw. Lieferscheinen sind folgende Angaben erforderlich:

  • Der Name und die Anschrift des Erzeugers und des Empfängers
  • der produktbezogene Bio-Hinweis bzw. bei Umstellungserzeugnissen „Erzeugnis aus der Umstellung auf den ökologischen Landbau“
  • die Codenummer der Kontrollstelle (DE-ÖKO-006).

Meldepflichten

Welche betrieblichen Änderungen sind meldepflichtige Änderungen und müssen der Kontrollstelle umgehend mitgeteilt werden?
  • Adressänderungen
  • Anmelden von neuer Kontrollbereiche
  • Anmeldung von Betriebsstätten (Ställe, Produktionsstandorte, Lagerstätten, etc.)
  • Betriebsübergabe, Änderung der Firmierung etc.
  • Flächenänderungsmeldungen
  • Haltung neuer Tierarten
  • Meldung von Geflügeleinstallungen und –ausstallungen
  • Neue Produktionsbereiche, die durch Ihr aktuelles Zertifikat nicht abgedeckt sind
  • Rückstände und Kontaminationen
  • Spritz- und Abdriftschäden
  • Verdachtsfälle, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße
  • Vergabe von Tätigkeiten an Dritte bzw. Subunternehmer

Mehr zu den Meldepflichten finden Sie hier.

Subunternehmer

Was zählt als Subunternehmer?

Ein Subunternehmer übernimmt Tätigkeiten für die er von einem Dritten beauftragt wurde, z.B.:

  • Lagern
  • Mischen oder Abfüllen von Bio-Erzeugnissen
  • Getreide reinigen
  • Schlachten oder Wursten von Bio-Tieren
  • Jungpflanzen anziehen
  • Obstgehölze veredeln

Die Vermarktung erfolgt durch den Auftraggeber.

Davon abzugrenzen sind Lohnunternehmertätigkeiten, wie z.B.:

  • Lohnunternehmer- und Maschinenringtätigkeiten (mobile Misch- und Mahlanlage, Lohndrusch, Ballen pressen)
  • Produktion für den Eigenbedarf
  • Schlachten durch einen Metzger im eigenen Schlachtraum
  • Konventionelle Vermarktung

welche uns nicht zu melden sind.

Was muss ich bei der Vergabe von Tätigkeiten an Dritte bzw. der Beauftragung von Subunternehmern beachten?

Bitte beachten Sie, dass uns jeder Subunternehmer rechtzeitig, mindestens jedoch 4 Wochen vor der ersten Beauftragung, formlos per Mail. Eine Bio-Vermarktung der dort verarbeiteten Produkte ist erst zulässig, wenn Ihr Zertifikat um das verarbeitete Produkt erweitert wurde.

Falls Ihr Subunternehmer bereits eigenständig dem Kontrollverfahren gemäß EU-Bio-Verordnung untersteht, stellen Sie bitte sicher, dass das Unternehmen laut dem Zertifikat für die vorgesehene Tätigkeit zertifiziert ist und die Bescheinigung aktuell ist. Bitte legen Sie das Zertifikat des Subunternehmers zur jährlichen Kontrolle vor.

Falls Ihr Subunternehmer nicht eigenständig dem Kontrollverfahren gemäß EU-Bio-Verordnung untersteht, senden Sie uns bitte die Betriebsbeschreibung für Subunternehmer vollständig ausgefüllt und unterzeichnet zurück. Wir werden daraufhin Ihren Subunternehmer prüfen. Beachten Sie bitte, dass Produkte, die ganz oder teilweise von diesem Subunternehmer aufbereitet werden, erst dann mit Bio-Hinweis vermarktet werden dürfen, wenn uns die beiliegende Betriebsbeschreibung für Subunternehmer vorliegt und die Kontrolle des Subunternehmens erfolgt ist.

Kontrolle

Wann findet die Regelkontrolle statt und wie kommt der Termin zustande?

Die Regelkontrolle findet jährlich auf Ihrem Betrieb statt. Sie müssen sich für eine Terminabstimmung nicht bei uns anmelden. Der/Die Kontrolleur/In wird zur Terminabstimmung telefonisch mit Ihnen Kontakt aufnehmen. Die Regelkontrolle kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahr stattfinden.

Finden auch unangekündigte Kontrollen statt?

Gemäß EU-Bio-VO müssen Kontrollstellen bei 20% der Betriebe zusätzlich eine unangekündigte Stichprobenkontrolle durchführen. Die Auswahl dieser zusätzlichen Kontrollen erfolgt i.d.R. risikobasiert.
Bei Verstößen sind ggf. zusätzliche unangekündigte Kontrollen notwendig, um die Behebung der Verstöße zu kontrollieren. Diese zusätzlichen Kontrollen sind kostenpflichtig.

Ich muss meinen Termin kurzfristig absagen. Muss ich etwas beachten?

Wenn Sie einen Termin kurzfristig absagen müssen, bitten wir Sie, dies spätestens sieben Tage vorher zu melden. Durch strukturierte Tourenplanungen unseres Kontrollpersonals haben solche Meldungen eine hohe Priorität.
Meldungen weniger als sieben Tage vor dem Kontrolltermin werden anhand unseres Leistungsverzeichnisses berechnet. Hiervon ausgenommen sind gravierende Vorfälle wie Todesfälle, schwere Unfälle innerhalb der Familie oder plötzliche schwere Erkrankungen.

Kundenportal

Was macht man mit dem Kundenportal und was bringt es mir?

Das Kundenportal gilt sowohl für Sie als auch für uns als Werkzeug.
Wir erhalten einen systematischen Überblick über Ihre Schlagliste, Ihre Ställe, Abläufe im Unternehmen und vieles mehr. Hierauf basieren die Kontrolle und die Erstellung des Zertifikats.

Sie erhalten nicht nur einen eigenen guten Einblick über Ihren Bio-Betrieb, sondern können auch alle wichtigen Unterlagen herunterladen: Bescheinigungen, Kontrollberichte, Vertragsunterlagen usw.

Ich finde bestimmte Unterlagen nicht, die im Kundenportal zu finden sein sollten.

Abhängig der gefragten Unterlagen werden diese i.d.R. nach einer Kontrolle bis spätestens vier Wochen danach erstellt, sodass diese in Ihrem Kundenportal zu finden sind. Neueste Dateien erscheinen bei jedem Ordner ganz oben.

Sollten Sie weiterhin bestimmte Unterlagen nicht finden, melden Sie sich bitte bei uns.

Ich benutze das Kundenportal nicht oft, wie kann ich meine Schlagliste oder meinen Tierbestand aktualisieren?

Das und vieles mehr finden Sie in unserem Leitfaden. Dennoch raten wir Ihnen gerne dazu, sich mit unserem Kundenportal auseinanderzusetzen, da dies einige Prozesse für die Kontrolle vereinfacht.

Eintragungen und Aktualisierungen können auf Anfrage auch von uns durchgeführt werden, werden jedoch gemäß unserem Leistungsverzeichnis berechnet.

Wie führe ich den InVeKos-Import durch?

Nötige Schritte für den Vorgang entnehmen Sie bitte dem Leitfaden.

Sollten Sie dennoch Probleme haben, gehen Sie bitte auf unseren Support zu.

Weshalb ist das Eintragen von Neuflächen ins Kundenportal wichtig?

Die Eintragung neuer Flächen in Ihr Kundenportal gilt als Beginn des Umstellungsdatums. Verspätet gemeldete Flächen erhalten durch uns den Beginn des Umstellungsdatums und können zu einem Verstoß führen. Tragen Sie deshalb Flächen immer rechtzeitig vor der Aussaat bei uns ein.

Müssen auch Flächen eingetragen werden, die nicht im Agrarantrag enthalten sind?

Ja. Alle Flächen, auf denen Bio-Erzeugnisse produziert werden sollen, müssen uns bekannt sein und dementsprechend eingetragen werden.

Wie können Neuflächen gemeldet werden, die bereits in der Vergangenheit Bio-bewirtschaftet wurden?

Bei der Übernahme von Bio-Flächen anderer Bio-Betriebe können Sie sich die ökologische Vorbewirtschaftung vom Amt für Landwirtschaft/Landwirtschaftskammer bestätigen lassen. Alternativ können Sie in der Schlagliste Ihres Vorbewirtschafters, die von dessen Kontrollstelle erstellt wurde, alle von Ihnen übernommenen Flächen markieren und uns diese Schlagliste vorlegen. Oder Ihr Vorbewirtschafter lässt sich von seiner Kontrollstelle den Umstellungsbeginn und die Abmeldung aus dem Kontrollverfahren bestätigen.

Bitte legen Sie uns eine dieser Unterlagen vor, wenn der Umstellungsbeginn des Vorbewirtschafters übernommen werden soll. Einstweilen gilt das Meldedatum dieser Flächen als Umstellungsbeginn.

Zertifikat und Bescheinigungen

Wo finde ich mein Zertifikat?

Sobald Sie ein Auswertungsschreiben nach einer Kontrolle erhalten haben, welches Explizit erwähnt dass ein Zertifikat für Sie erstellt wurde, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie scannen mit einem kamerafähigen Gerät den QR-Code, welcher beim Auswertungsschreiben beigelegt wurde
  • Sie gehen auf TRACES, dem Verzeichnis des BVK oder nutzen unsere Suchfunktion für deutsche ABCERT-Kunden und geben Ihren gemeldeten (Unternehmens-)Namen ein. Nach erfolgreicher Suche können Sie sich eine PDF-Version Ihres Zertifikates herunterladen und ggf. ausdrucken.
  • Sie suchen in Ihrem Kundenportal unter Dokumente > Kontrollunterlagen und Zertifikate > Zertifikat das entsprechende Zertifikat. Anhand des Erstelldatums können Sie sich orientieren, welches Zertifikat aktuell ist.
Gibt es eine Version des Zertifikats, welches ich mir zum Aufhängen an einer Wand ausdrucken kann?

Nein. Es gibt derzeit nur eine offizielle Art des Zertifikats. Alternativ können Sie die „Information über die Zertifizierung des Unternehmens […]“ in größerer Form ausdrucken und aufhängen, sodass Ihre Kunden anhand des QR-Codes direkt zum Zertifikat geleitet werden können.

Ich suche ein älteres Zertifikat von mir oder einem anderen Bio-Unternehmen.

Wenn Sie ein Zertifikat von Ihnen aus der Vergangenheit herunterladen möchten, suchen Sie dieses bitte in Ihrem Kundenportal unter Dokumente > Kontrollunterlagen und Zertifikate > Zertifikat. Ungültige Zertifikate werden hier gespeichert und erst im Falle einer Kündigung vernichtet.

Wenn Sie ältere Zertifikate anderer Unternehmen suchen, können Sie diese bei unserer Suchfunktion für deutsche ABCERT-Kunden einsehen.

Wann erhält mein Betrieb die Förderbescheinigung?

Wann Sie Ihre Förderbescheinigung erhalten, hängt von Ihrem Bundesland ab.

In den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Saarland, Sachsen und Thüringen wird die Förderbescheinigung im Anschluss an die erfolgte Regelkontrolle erstellt. Diese können Sie sich in Ihrem Kundenportal herunterladen.

In den Bundesländern Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt wird die Förderbescheinigung im Anschluss an die erfolgte Regelkontrolle erstellt. Auf Weisung des Ministeriums dürfen wir die Bescheinigungen für die Agrarförderung erst Anfang des darauf folgenden Kalenderjahres versenden. Wir werden Ihnen Ihre Bescheinigung für die Agrarförderung zum Jahresbeginn zur Weiterleitung an Ihre Förderstelle unaufgefordert zusenden.

In Bayern wird das Öko-Kontrollblatt wird im Anschluss an die erfolgte Regelkontrolle erstellt. Wir übermitteln dieses elektronisch an Ihr zuständiges Amt für Landwirtschaft bzw. Ihre Förderstelle.

In Hessen senden wir auf Weisung des Ministeriums einmal im Monat die Bestätigungen für die Agrarförderung sowie Kopien der Auswertungsschreiben gebündelt an die zuständige Zahlstelle.